Der offizielle Kirchenaustritt ist bei der Kirchgemeinde die behördliche Änderung der Religion.

Der Brief wird an die Kirchenpflege gesendet. Angabe von Gründen ist nicht Vorschrift. Der offizielle Austritt aus der Kirche beendet die Zahlung der Kirchensteuer.

Der Kirchenaustritt erfolgt mit Formular oder Brief.

Der Kirchenaustritt ist in der Schweiz im Kanton reglementiert und wird unterschiedlich geregelt. Für viele Personen bestehen deshalb Unklarheiten bezüglich dem Kirchenaustritt.

In der Schweiz betrifft der Austritt aus der Kirche die anerkannten Landeskirchen.

Ein bestimmtes Formular ist im Normalfall nicht nötig.

Zwar steht das Austreten aus der Kirchgemeinde jedem frei. Und der Austritt kann mit kleinem Aufwand erledigt werden. Jedoch hat ein solcher Austritt Folgen. Sicherlich bezahlt man keine Kirchensteuer mehr, das ist ein finanzieller Vorteil. Aber man verwirkt auch das Stimmrecht in der Kirchgemeinde.

Es gibt Informationen für das Austreten im Internet wie Vorlage und Adresse und weitere Informationen.

Einwohner müssen an die Kirchgemeinde Steuer bezahlen. Die Höhe der Kirchensteuer ist vom Kanton abhängig und von der Konfession.

In der Deutschschweiz müssen in vielen Kantonen sowohl Personen als auch Firmen Kirchensteuer bezahlen: Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen, Thurgau, Baselland, Freiburg, Glarus, Graubünden, Schwyz, Zug und Solothurn. Keine Kirchensteuer für Unternehmen: Kanton Aargau, Basel-Stadt und Schaffhausen.

Die Berechnung der Kirchensteuer bei konfessionell gemischten Paaren oder Familien hängt vom Wohnkanton ab. In vielen Kantonen (Zürich, Bern, St.Gallen, Glarus, Graubünden, St. Gallen und Thurgau) teilt sich die Kirchensteuer lediglich nach den Religionszugehörigkeit der erwachsenen Personen auf. In den übrigen Kantonen werden gleichermassen auch die Kinder in die Aufteilung einbezogen (ausser Freiburg und Baselland, wo alle Kinder zusammen wie eine erwachsene Person gewichtet werden).