Überlegen Sie sich aus der Kirche auszutreten?

Hier erhalten Sie Informationen zum Kirchenaustritt, neutral und unabhängig von der Vereinigung Kirchenaustritt Schweiz.

So erfolgt in der Schweiz der Kirchenaustritt korrekt

  • Sie teilen Ihren Kirchenaustritt aus der Kirchgemeinde schriftlich per Brief mit unter Angabe Ihrer persönlichen Daten und der Wohnadresse.
  • Familien: sollen auch die Kinder (bis zum 16. Lebensjahr) den Austritt aus der Kirche geben, dann müssen die Kinder ausdrücklich erwähnt sein (Kinder über 16 selbständig und ohne Unterschrift der Eltern.
  • Die lokale Kirchenbehörde (Kirchenpflege, Kirchgemeinderat, Kirchenrat, Kirchenvorsteherschaft, etc) nimmt den Kirchenaustritt zur Kenntnis und bestätigt ihn schriftlich. Für das Austrittsdatum ist der Eingangstag bei der Kirchgemeinde massgebend. 
  • Die Kirchenbehörde der Kirchgemeinde informiert die Wohngemeinde über den Austritt aus der Kirche (Kirchensteuer).

Weitere Informationen

Bei Anleitung Kirchenaustritt sind Angaben zum normalen Ablauf aufgeführt. Weitere Informationen sind bei Fragen und Antworten zusammengestellt.

Ein spezielles Formular ist nicht notwendig, so dass ein Brief genügt. Jedoch ist die Anerkennung als Landeskirche ist Voraussetzung für den offiziellen Kirchenaustritt.

In der Deutschschweiz sind die Römisch-katholische Kirche und die Evangelisch-reformierte Kirche in allen Kantonen als Landeskirchen (öffentlich-rechtliche Körperschaften) anerkannt. Zudem ist den Kantonen Aargau, Baselland, Basel-Stadt, Bern, Luzern, Schaffhausen, Solothurn, St. Gallen und Zürich auch die Christkatholische Kirche als Landeskirche anerkannt.

Prinzipiell ist das Austreten bei allen Landeskirchen ähnlich geregelt. Es gibt aber vereinzelte Unterschiede, wie die Notwendigkeit den Kirchenaustritt mit beglaubigter Unterschrift einzureichen.

Vielfältige Informationen zum Austreten aus der Kirche findet man auf dieser Website Gratis-Informationen. Wer die persönlichen Kirchenaustritts-Unterlagen fertig erstellt beziehen machen, kann die zuverlässige Dienstleistung von Kirchenaustritt24 nutzen.

Zwar ist nach dem Austritt aus der Kirche ein Wiedereintritt möglich. Jedoch sollte der Austritt aus der Kirche gut überlegt sein. Dazu gibt es im Internet einfach zu findende Informationen seitens Kirchgemeinde, Pfarramt oder Bistum.

Unmittelbar mit dem Austreten aus der Kirche verbunden ist die Kirchensteuer. Nach dem Austritt aus der Kirche entfällt die Kirchensteuer-Pflicht.

Wie erfolgt in der Schweiz der Kirchenaustritt?

Der Kirchenaustritt muss schriftlich der Kirchgemeinde mitgeteilt werden. Es gibt kein vorgeschriebenes Formular, weshalb ein Brief genügt. Achten Sie darauf den Austritt an die korrekte kirchliche Behörde zu adressieren. Meistens werden Kirchenaustritte auch ohne Einschreiben korrekt bearbeitet. Falls die Beglaubigung der Unterschrift vorgeschrieben ist, dann darf die Beglaubigung nicht fehlen. Die Kirchgemeinde bestätigt den Austritt inklusive Meldung an das Einwohneramt.

Muss ich eine Begründung für den Austritt angeben?

Nein. Es muss keine Begründung für den Austritt genannt werden. Aufgrund der Religionsfreiheit in der Schweiz ist es jeder Person ohne bestimmten Grund gestattet sich von einer Religion abzuwenden. Hin und wieder wird von der Kirche nach Gründen gefragt, aber solche Fragen müssen nicht beantwortet werden. Es ist auch nicht notwendig ein Angebot zu einem Gespräch anzunehmen, der Kirchenaustritt kann ausschliesslich schriftlich abgewickelt werden.

Welche Folgen hat ein Kirchenaustritt?

Das Stimmrecht und das Wahlrecht in der Kirchgemeinde gehen durch das Austreten verloren. Mitglieder der Kirchen haben weitgehend kostenlosen Zugang zu den Leistungen der Kirche. Die kirchlichen Angebote werden durch Kirchensteuern finanziert, welche von den Mitgliedern bezahlt wird. Wer aus der Kirche austritt verwirkt somit den Anspruch auf Zugang zu diesen kirchlichen Angeboten, aber dafür fällt die Zahlung der Kirchensteuer weg.

Wer erfährt von einem Austritt aus der Kirche?

Der Kirchenaustritt wird auf behördlichem Weg bearbeitet. Die Meldung läuft von der austretenden Person zur Kirchgemeinde und dann zur Verwaltung der politischen Gemeinde. Alle Mitglieder der entsprechenden Behörden und Verwaltungen können vom Kirchenaustritt erfahren. Aufgrund des Datenschutzes darf die Information aber nur weitergegeben werden, wenn es die behördliche Arbeit erfordert. Grundsätzlich ist die Konfessions-Zugehörigkeit eine Privatsache.

Was ist zu tun für den Kirchenaustritt?

Für die Zugehörigkeit zur Kirche ist der Konfessions-Eintrag im amtlichem Personenregister massgebend. Entsprechend ist die Änderung dieses Konfessions-Eintrag zu veranlassen. Die kirchliche Behörde ist die Empfangsstelle für die Kirchenaustritts-Erklärung. Jede Person kann jederzeit bei der Kirchgemeinde die Kirchenaustritts-Erklärung einreichen. Daraufhin wird der Eintrag evangelisch-reformiert oder römisch-katholisch im amtlichen Personenregister gelöscht.

Wann wird der Austritt aus der Kirche wirksam?

Für das Austritts-Datum ist massgebend, an welchem Tag der Kirchenaustritts-Brief bei der Kirchgemeinde eintrifft. Bei der Konfessions-Änderung wird dies als Austritts-Datum vermerkt. Das Steuer-Formular wird dann künftig entsprechend geändert verarbeitet und die Kirchensteuer entfällt. Das Ende der Kirchensteuer ist kantonal unterschiedlich. Teilweise wird beim Austrittsjahr noch bis zum Austrittstag oder Austrittsmonat verrechnet, teilweise nur noch bis Ende des Vorjahres.

Wo finde ich eine Vorlage für den Kirchenaustritt?

Es gibt im Internet viele Muster und Vorlagen für den Kirchenaustritt in der Schweiz. Die Vorlagen auf dieser Seite weisen die Vorlagen eine hohe Qualität auf. Ein besonderes Formular oder eine bestimmte Formulierung ist nicht Vorschrift. Verfügbare Taufangaben können mitgeteilt werden, das ist aber optional. Empfohlen ist aber den Brief kurz zu halten mit allen Angaben zur Person. Meinungen und Kommentare können allenfalls in einem separaten Brief dem Pfarramt mitgeteilt werden.

Kann man rückwirkend aus der Kirche austreten?

Nein. Ein rückwirkender Kirchenaustritt ist nicht möglich. Der Austritt wird wirksam, wenn er bei der Kirche eintrifft. Wenn fälschlicherweise Kirchensteuer verrechnet wird, dann kann man dies rückwirkend korrigieren lassen, aber nur wenn tatsächlich eine gültige, schriftliche Austritts-Bestätigung vorgelegt werden kann. In einigen Kantonen endet jedoch die Kirchensteuer rückwirkend bei Kirchenaustritt im Verlauf des Jahres, weil für das gesamte Jahr die Konfession Ende Dezember relevant ist.